US Corporation und die L.L.C. im Vergleich: Pro und Contra
Datum: Dienstag, dem 02. Februar 2010
Thema: Österreich Frage


Die US AG 24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.
Aus verschiedenen Gründen empfehle ich ausländischen Unternehmen und Privatpersonen normalerweise für ihre US-Geschäftstätigkeit keine LLC zu verwenden. Einer dafür ist, dass der ausländische Inhaber US-Bundes-, Staats- und möglicherweise Stadt- Steuererklärungen verfassen muss - dies öffnet den US-Behörden möglicherweise die Tür, Informationen zu verlangen oder Ihre Geschäftsbetätigungen nicht nur innerhalb den USA, sondern weltweit zu überprüfen. Die LLC ist, obwohl sie steuererklärungspflichtig ist und ihren Gewinn (oder Verlust) erklären muss, steuerlich gesehen eine "Durchreich"- Gesellschaft. Die Gewinne und und Verluste der LLC werden ihren Gesellschaftern zugerechnet; bei mehreren Gesellschaftern erfolgt die Zurechnung normalerweise nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. In den USA ist/sind der/die LLC-Eigner Einkommensteuersubjekt. Sie müssen Bundes-, Staats- und, unter Umständen, Stadt-Steuernummern beantragen und Steuererklärungen abgeben. Ausländische Unternehmen und Privatpersonen sollten sich vernünftigerweise an die Regel halten, zu vermeiden direktes Steuersubjekt in den USA zu werden und in den USA für mögliche Rechts- und Steuerangelegenheiten haftbar gemacht werden zu können, indem sie, soweit möglich, eine Rechtsform wählen, bei der die Haftung beschränkt werden kann und die sie nicht zu direkten US-Steuersubjekten macht. Die "Corporation" bietet das in grossem Masse, nicht aber die LLC. Eine Corporation ist ein steuerzahlendes Unternehmen und kein "Durchreich"- Mittel wie die LLC. Zwar hat eine LLC die "Wahl" wie eine Corporation besteuert zu werden. Allerdings dürften ihre Gesellschafter zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts schon ihre US-Steueridentifikationsnummern erhalten haben; ausserdem können andere, unten beschriebene, negative Faktoren die LLC weniger attraktiv machen als die "Corporation".
Bei einer LLC sind, im Gegensatz zur Corporation, gesetzlich keine klaren Management-Organisationsstrukturen statuiert: kein Board of Directors, keine Officers (ähnlich Vorstandsvorsitzendern) wie ein President, CEO, Treasurer (Schatzmeister), Secretary usw. Eine in diesem Masse anerkannte interne Organisationsstruktur ist häufig wichtig, um das Unternehmen und seine Kompetenzträger zu strukturieren und zu kontrollieren. Die Standard-LLC hat nur einen oder mehrere Inhaber sowie einen oder mehrere "Managers". Zwar ist es bei einer LLC rechtlich möglich einen Board of Directors und Officers zu bilden (wie bei einer Corporation), dies muss aber bereits zu Beginn vertraglich geschehen (üblicherweise im Operating Agreement).

Das gleiche gilt für aufzuerlegende Beschränkungen der Befugnisse von Officers und Managers. Das wird die Gründung und "Organisation" einer LLC wesentlich komplizierter, zeitaufwendiger und teurer machen.
Wenn der Manager einer LLC nicht personenidentisch mit dem Inhaber des Unternehmens ist, muss das Operating Agreement der LLC (und eventuell einige andere schriftliche Vereinbarungen) mit dem Manager ausgehandelt und von ihm unterzeichnet werden. Meiner Erfahrung nach ist das nicht notwendigerweise ein einfacher und schneller Vorgang. Des weiteren muss das Operating Agreement bei jedem Wechsel auf Ebene der Geschäftsführung und jeder Änderung der Organisationsstruktur der LLC angepasst und unterzeichnet (und unter Umständen zuerst mit dem Manager verhandelt) werden.
Zusätzlich besteht in bestimmten US-Staaten die Voraussetzung bestimmte Angaben hinsichtlich der neu gegründeten LLC in Zeitungen zu veröffentlichen. Für eine nach dem Recht des Bundesstaates New York gegründete LLC muss die Veröffentlichung in 2 Zeitungen des Lankreises, in dem sich die Geschäftsstelle der LLC befindet, in 4 aufeinanderfolgenden Wochen erfolgen. Nach New Yorker Recht müssen in der Veröffentlichung die Namen der LLC-Gesellschafter erscheinen. Bei einer "Corporation" ist dies nicht anwendbar (allgemein, und weil keine derartige Veröffentlichungspflicht für eine Corporation besteht). Auch wenn eine LLC in einem anderen Staat als New York gegründet werden soll und diese dann im Staat New York eingetragen ("registered to do business") werden soll, so sind dieselben Veröffentlichungserfordernisse notwendig wie bei einer in New York gegründeten LLC. Das gilt aber nicht für eine "Corporation", die in einem anderen Staat gegründet wird und anschliessend in New York eingetragen wird. Für die Gründung einer Corporation nach dem Recht von beispielsweise New York, Delaware und in der überwiegenden Mehrzahl der anderen Staaten gibt es kein vergleichbares Veröffentlichungsverfahren.
Ein weiterer Punkt ist, dass es, verglichen mit den Aktien an einer US-Corporation, schwieriger sein dürfte Gesellschaftsanteile an einer LLC zu übertragen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn es mehr als eine Art oder einen Typ von Gesellschaftsanteilen gibt. Eine LLC gibt normalerweise keine verbrieften Gesellschaftsanteile, wie Aktien, aus. Sie kann Urkunden über die Geschäftsanteile ausgeben, wenn es in der Gründungsurkunde und dem Operating Agreement festgelegt wurde.
Hat ein Unternehmen zwei oder mehrere Gesellschafter, ist es bei einer LLC oft komplizierter Beschränkungen verschiedener Art hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (z. B. Übertragungsbeschränkungen und -bedingungen verschiedenster Art, Kauf- und Verkaufsoptionen, Vorkaufsrechte usw.) vertraglich zu bewältigen, als bei einer Corporation.
Es scheint auch, obwohl schwer nachweisbar, dass für ein US-Gericht irgendwie eine grössere Möglichkeit besteht (i) "die Schale der beschränkten Haftung" einer LLC, verglichen mit einer Corporation, zu "durchbohren", um den/die Gesellschafter für die Handlungen, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar zu machen; oder (ii) irgendeine andere Theorie anzuwenden, um einen oder mehrere Gesellschafter persönlich in die Haftung zu nehmen. Diese Fälle treten nur sehr selten auf, weshalb diesem Punkt nicht zu viel Gewicht beigemessen werden sollte.
Was ist mit dem Steuervorteil der LLC? Einige Ausländer werden die Tatsache begrüssen, dass der/die LLC-Gesellschafter die Steuerverluste der LLC als Abzugsposten ihrer eigenen Steuerschuld geltend machen können (vorausgestzt ihr Land gestattet dies). Das kann anerkanntermassen ein Vorteil der LLC sein.

Andere werden hervorheben, dass die Gewinne einer Corporation doppelt besteuert werden: einmal in den USA; und ein zweites mal, wenn die Dividenden an den/die Aktionär(e) ausgekehrt werden. Auf die Dividenden wird eine US-Quellensteuer erhoben. Diese kann gering sein, wenn zwischen den USA und dem Land des Anteilseigners ein Steuerabkommen besteht---wie mit Deutschland, Österreich und der Schweiz---welches den normalen US-Steuersatz absenkt; oder 30% betragen, wenn kein solches Abkommen besteht. Jedoch gewähren die US-Quellensteuer und die amerikanische Einkommenssteuerverpflichtung der Corporation dem Aktionär regelmässig bei der Besteuerung der Dividenden in seinem Heimatland eine steuerliche Anrechenbarkeit--eine Kreditierung. Das trifft in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu. Typischerweise wird der Steuersatz im Land des ausländischen Aktionärs höher oder zumindest nicht niedriger sein als in den USA, sodass, eine Steueranrechnungsmöglichkeit vorausgesetzt, die Gesamtsteuerbelastung in Wirklichkeit keine echte Doppelbesteuerung mit sich bringt; oder sie wird nur unerheblich sein.
Darüber hinaus wird es für sehr viele als "Corporation" firmierende Unternehmen geringe oder keine Dividendenausschüttungen geben. Es werden andere kreative Wege gefunden werden, die Einnahmen der Corporation als für sie abzugsfähige Ausgaben an den/die Gesellschafter auszubezahlen und dadurch die zu versteuernden Einnahmen der Corporation spürbar reduzieren. Dies könnten, zum Beispiel, verschiedene Ausgaben des Mutterunternehmens oder der Aktionäre sein, die dem US-Unternehmen in Rechnung gestellt werden; Lizenzgebühren; Gehälter und Boni; Dienstleistungs- und Beratungsgebühren; und Zinszahlungen auf Darlehen und Kredite.
Es gibt Fälle in denen es für einen ausländischen Investor wert sein kann über eine LLC nachzudenken. Einige mögliche Beispiele dafür sind:
1. Ist der Gesellschafter ein US-Staatsbürger oder ein Ausländer mit einem US-permanent resident Visum (green card), gelten die oben angesprochenen, gegen die Wahl einer LLC sprechenden, steuerlichen Gründe nicht. Das hängt damit zusammen, dass US-Staatsbürger und US-permanent residents hinsichtlich ihres weltweiten Einkommens der US-Einkommenssteuer unterliegen, sie sich Steueridentifikationsnummern beschaffen und Steuererklärungen abgeben müssen. Dennoch treffen die anderen angesprochenen Nachteile der LLC weiterhin zu. Sind alle Gesellschafter US-Bürger oder Personen mit "green cards", können sie vielleicht eine "subchapter S"-Corporation verwenden: eine gewöhnliche "Corporation", die, wenn das Wahlrecht dementsprechend ausgeübt wird, wie eine LLC (Durchgangsbesteuerung) besteuert wird.
2. Verwendet ein ausländisches Unternehmen eine andere ihr untergeordnete ausländische (nicht-US) juristische Person mit begrenztem Vermögen und Geschäftsumfang als Gesellschafter des US-Unternehmens, werden bestimmte Nachteile der LLC ausgeschaltet.
3. US- Immobilienunternehmen oder Konsortien sind häufig als LLCs konzipiert. Ein Ausländer, der in ein solches Unternehmen investiert, könnte es ratsam finden eine amerikanische juristische Person als ihren Investor zu gründen und zu verwenden. Ob das Unternehmen eine LLC oder eine Corporation sein sollte hängt vom Einzelfall ab.
4. Ist nach gehöriger Überprüfung klar, dass die Verwendung einer LLC für den ausländischen Investor erhebliche Steuervorteile mit sich bringt und diese eindeutig die Nachteile überwiegen, dann ist die Wahl der LLC nahe liegend.

www.usag24.com
www.usag24-group.com

Die US AG 24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
US AG 24, Inc
Michael Schuett
Friedrichstr 50
10117 Berlin
+49 30 9789 5154

www.usag24.com

Pressekontakt:
USAG24, Inc
MIchael Schuett
Friedrichstr 50
10117
Berlin
info@usag24.com
+49 30 80932893
http://usag24.com



Die US AG 24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.
Aus verschiedenen Gründen empfehle ich ausländischen Unternehmen und Privatpersonen normalerweise für ihre US-Geschäftstätigkeit keine LLC zu verwenden. Einer dafür ist, dass der ausländische Inhaber US-Bundes-, Staats- und möglicherweise Stadt- Steuererklärungen verfassen muss - dies öffnet den US-Behörden möglicherweise die Tür, Informationen zu verlangen oder Ihre Geschäftsbetätigungen nicht nur innerhalb den USA, sondern weltweit zu überprüfen. Die LLC ist, obwohl sie steuererklärungspflichtig ist und ihren Gewinn (oder Verlust) erklären muss, steuerlich gesehen eine "Durchreich"- Gesellschaft. Die Gewinne und und Verluste der LLC werden ihren Gesellschaftern zugerechnet; bei mehreren Gesellschaftern erfolgt die Zurechnung normalerweise nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. In den USA ist/sind der/die LLC-Eigner Einkommensteuersubjekt. Sie müssen Bundes-, Staats- und, unter Umständen, Stadt-Steuernummern beantragen und Steuererklärungen abgeben. Ausländische Unternehmen und Privatpersonen sollten sich vernünftigerweise an die Regel halten, zu vermeiden direktes Steuersubjekt in den USA zu werden und in den USA für mögliche Rechts- und Steuerangelegenheiten haftbar gemacht werden zu können, indem sie, soweit möglich, eine Rechtsform wählen, bei der die Haftung beschränkt werden kann und die sie nicht zu direkten US-Steuersubjekten macht. Die "Corporation" bietet das in grossem Masse, nicht aber die LLC. Eine Corporation ist ein steuerzahlendes Unternehmen und kein "Durchreich"- Mittel wie die LLC. Zwar hat eine LLC die "Wahl" wie eine Corporation besteuert zu werden. Allerdings dürften ihre Gesellschafter zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts schon ihre US-Steueridentifikationsnummern erhalten haben; ausserdem können andere, unten beschriebene, negative Faktoren die LLC weniger attraktiv machen als die "Corporation".
Bei einer LLC sind, im Gegensatz zur Corporation, gesetzlich keine klaren Management-Organisationsstrukturen statuiert: kein Board of Directors, keine Officers (ähnlich Vorstandsvorsitzendern) wie ein President, CEO, Treasurer (Schatzmeister), Secretary usw. Eine in diesem Masse anerkannte interne Organisationsstruktur ist häufig wichtig, um das Unternehmen und seine Kompetenzträger zu strukturieren und zu kontrollieren. Die Standard-LLC hat nur einen oder mehrere Inhaber sowie einen oder mehrere "Managers". Zwar ist es bei einer LLC rechtlich möglich einen Board of Directors und Officers zu bilden (wie bei einer Corporation), dies muss aber bereits zu Beginn vertraglich geschehen (üblicherweise im Operating Agreement).

Das gleiche gilt für aufzuerlegende Beschränkungen der Befugnisse von Officers und Managers. Das wird die Gründung und "Organisation" einer LLC wesentlich komplizierter, zeitaufwendiger und teurer machen.
Wenn der Manager einer LLC nicht personenidentisch mit dem Inhaber des Unternehmens ist, muss das Operating Agreement der LLC (und eventuell einige andere schriftliche Vereinbarungen) mit dem Manager ausgehandelt und von ihm unterzeichnet werden. Meiner Erfahrung nach ist das nicht notwendigerweise ein einfacher und schneller Vorgang. Des weiteren muss das Operating Agreement bei jedem Wechsel auf Ebene der Geschäftsführung und jeder Änderung der Organisationsstruktur der LLC angepasst und unterzeichnet (und unter Umständen zuerst mit dem Manager verhandelt) werden.
Zusätzlich besteht in bestimmten US-Staaten die Voraussetzung bestimmte Angaben hinsichtlich der neu gegründeten LLC in Zeitungen zu veröffentlichen. Für eine nach dem Recht des Bundesstaates New York gegründete LLC muss die Veröffentlichung in 2 Zeitungen des Lankreises, in dem sich die Geschäftsstelle der LLC befindet, in 4 aufeinanderfolgenden Wochen erfolgen. Nach New Yorker Recht müssen in der Veröffentlichung die Namen der LLC-Gesellschafter erscheinen. Bei einer "Corporation" ist dies nicht anwendbar (allgemein, und weil keine derartige Veröffentlichungspflicht für eine Corporation besteht). Auch wenn eine LLC in einem anderen Staat als New York gegründet werden soll und diese dann im Staat New York eingetragen ("registered to do business") werden soll, so sind dieselben Veröffentlichungserfordernisse notwendig wie bei einer in New York gegründeten LLC. Das gilt aber nicht für eine "Corporation", die in einem anderen Staat gegründet wird und anschliessend in New York eingetragen wird. Für die Gründung einer Corporation nach dem Recht von beispielsweise New York, Delaware und in der überwiegenden Mehrzahl der anderen Staaten gibt es kein vergleichbares Veröffentlichungsverfahren.
Ein weiterer Punkt ist, dass es, verglichen mit den Aktien an einer US-Corporation, schwieriger sein dürfte Gesellschaftsanteile an einer LLC zu übertragen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn es mehr als eine Art oder einen Typ von Gesellschaftsanteilen gibt. Eine LLC gibt normalerweise keine verbrieften Gesellschaftsanteile, wie Aktien, aus. Sie kann Urkunden über die Geschäftsanteile ausgeben, wenn es in der Gründungsurkunde und dem Operating Agreement festgelegt wurde.
Hat ein Unternehmen zwei oder mehrere Gesellschafter, ist es bei einer LLC oft komplizierter Beschränkungen verschiedener Art hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (z. B. Übertragungsbeschränkungen und -bedingungen verschiedenster Art, Kauf- und Verkaufsoptionen, Vorkaufsrechte usw.) vertraglich zu bewältigen, als bei einer Corporation.
Es scheint auch, obwohl schwer nachweisbar, dass für ein US-Gericht irgendwie eine grössere Möglichkeit besteht (i) "die Schale der beschränkten Haftung" einer LLC, verglichen mit einer Corporation, zu "durchbohren", um den/die Gesellschafter für die Handlungen, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar zu machen; oder (ii) irgendeine andere Theorie anzuwenden, um einen oder mehrere Gesellschafter persönlich in die Haftung zu nehmen. Diese Fälle treten nur sehr selten auf, weshalb diesem Punkt nicht zu viel Gewicht beigemessen werden sollte.
Was ist mit dem Steuervorteil der LLC? Einige Ausländer werden die Tatsache begrüssen, dass der/die LLC-Gesellschafter die Steuerverluste der LLC als Abzugsposten ihrer eigenen Steuerschuld geltend machen können (vorausgestzt ihr Land gestattet dies). Das kann anerkanntermassen ein Vorteil der LLC sein.

Andere werden hervorheben, dass die Gewinne einer Corporation doppelt besteuert werden: einmal in den USA; und ein zweites mal, wenn die Dividenden an den/die Aktionär(e) ausgekehrt werden. Auf die Dividenden wird eine US-Quellensteuer erhoben. Diese kann gering sein, wenn zwischen den USA und dem Land des Anteilseigners ein Steuerabkommen besteht---wie mit Deutschland, Österreich und der Schweiz---welches den normalen US-Steuersatz absenkt; oder 30% betragen, wenn kein solches Abkommen besteht. Jedoch gewähren die US-Quellensteuer und die amerikanische Einkommenssteuerverpflichtung der Corporation dem Aktionär regelmässig bei der Besteuerung der Dividenden in seinem Heimatland eine steuerliche Anrechenbarkeit--eine Kreditierung. Das trifft in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu. Typischerweise wird der Steuersatz im Land des ausländischen Aktionärs höher oder zumindest nicht niedriger sein als in den USA, sodass, eine Steueranrechnungsmöglichkeit vorausgesetzt, die Gesamtsteuerbelastung in Wirklichkeit keine echte Doppelbesteuerung mit sich bringt; oder sie wird nur unerheblich sein.
Darüber hinaus wird es für sehr viele als "Corporation" firmierende Unternehmen geringe oder keine Dividendenausschüttungen geben. Es werden andere kreative Wege gefunden werden, die Einnahmen der Corporation als für sie abzugsfähige Ausgaben an den/die Gesellschafter auszubezahlen und dadurch die zu versteuernden Einnahmen der Corporation spürbar reduzieren. Dies könnten, zum Beispiel, verschiedene Ausgaben des Mutterunternehmens oder der Aktionäre sein, die dem US-Unternehmen in Rechnung gestellt werden; Lizenzgebühren; Gehälter und Boni; Dienstleistungs- und Beratungsgebühren; und Zinszahlungen auf Darlehen und Kredite.
Es gibt Fälle in denen es für einen ausländischen Investor wert sein kann über eine LLC nachzudenken. Einige mögliche Beispiele dafür sind:
1. Ist der Gesellschafter ein US-Staatsbürger oder ein Ausländer mit einem US-permanent resident Visum (green card), gelten die oben angesprochenen, gegen die Wahl einer LLC sprechenden, steuerlichen Gründe nicht. Das hängt damit zusammen, dass US-Staatsbürger und US-permanent residents hinsichtlich ihres weltweiten Einkommens der US-Einkommenssteuer unterliegen, sie sich Steueridentifikationsnummern beschaffen und Steuererklärungen abgeben müssen. Dennoch treffen die anderen angesprochenen Nachteile der LLC weiterhin zu. Sind alle Gesellschafter US-Bürger oder Personen mit "green cards", können sie vielleicht eine "subchapter S"-Corporation verwenden: eine gewöhnliche "Corporation", die, wenn das Wahlrecht dementsprechend ausgeübt wird, wie eine LLC (Durchgangsbesteuerung) besteuert wird.
2. Verwendet ein ausländisches Unternehmen eine andere ihr untergeordnete ausländische (nicht-US) juristische Person mit begrenztem Vermögen und Geschäftsumfang als Gesellschafter des US-Unternehmens, werden bestimmte Nachteile der LLC ausgeschaltet.
3. US- Immobilienunternehmen oder Konsortien sind häufig als LLCs konzipiert. Ein Ausländer, der in ein solches Unternehmen investiert, könnte es ratsam finden eine amerikanische juristische Person als ihren Investor zu gründen und zu verwenden. Ob das Unternehmen eine LLC oder eine Corporation sein sollte hängt vom Einzelfall ab.
4. Ist nach gehöriger Überprüfung klar, dass die Verwendung einer LLC für den ausländischen Investor erhebliche Steuervorteile mit sich bringt und diese eindeutig die Nachteile überwiegen, dann ist die Wahl der LLC nahe liegend.

www.usag24.com
www.usag24-group.com

Die US AG 24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
US AG 24, Inc
Michael Schuett
Friedrichstr 50
10117 Berlin
+49 30 9789 5154

www.usag24.com

Pressekontakt:
USAG24, Inc
MIchael Schuett
Friedrichstr 50
10117
Berlin
info@usag24.com
+49 30 80932893
http://usag24.com







Dieser Artikel kommt von Österreich News & Österreich Infos & Österreich Tipps !
http://www.oesterreich-news-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
http://www.oesterreich-news-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=341