Die Geburt eines Kindes als Schadensfall? ''Wrongful Conception'' vs. ''Wrongful birth''
Datum: Dienstag, dem 28. April 2015
Thema: Österreich Infos


Die Frage nach dem Schadenersatz nach der Geburt eines Kindes stellt sich dann, wenn entweder eine Behandlung zur Abwendung einer Schwangerschaft unternommen wurde und diese entweder nicht lege artis durchgeführt oder im Vorfeld nicht vollumfänglich aufgeklärt wurde, oder wenn eine falsche Auskunft bezüglich der Zeugungsfähigkeit erteilt wurde. Auch bei nicht ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchungen zur Abklärung etwaiger Beeinträchtigungen des Kindes und diesbezüglicher unterlassener/falscher Aufklärung kommt ein solcher Schadenersatz in Betracht.

Die wichtigste Unterscheidung in diesem Falle betrifft den Begriff des Schadens an sich. "Wrongful birth" - die ungewollte Geburt eines behinderten Kindes und "Wrongful conception" - die ungewollte Geburt eines gesunden Kindes.

Wie weit die Meinungen hier auseinander gehen, zeigt die uneinheitliche Auffassung verschiedener Staaten der europäischen Union. Während Spanien und Belgien auch eine Schadenersatzpflicht für den Unterhalt eines gesunden Kindes bejahen, wird dies in Frankreich, Italien, Schottland oder Dänemark abgelehnt. Hiebei steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Geburt eines gesunden Kindes und die damit einhergehenden Unterhaltsbelastungen einen Schaden im rechtlichen Sinne darstellen können.

In Österreich wird dies mE nach zu Recht abgelehnt, da es ethisch problematisch erscheint, die Existenz eines Menschen als "Schaden" im rechtlichen Sinne zu qualifizieren.

Allerdings gibt es natürlich Fälle, in denen die Geburt dieses Menschen für die Betroffenen zu so gravierenden Problemen führt, dass ein Schadenersatz möglich ist. In einer seiner jüngsten Entscheidungen wies der 9. Senat des obersten Gerichtshofes darauf hin, dass gewisse Schäden sehr wohl einerseits als Schäden zu qualifizieren und auch ersatzfähig seien. Hervorzuheben sind hier die Unterhaltsschäden für den Fall, dass die neu hinzugekommenen Unterhaltsleistungen die Betroffenen in eine existenzielle Notsituation geraten.

Eine Beschreibung in Zahlen, wann eine existenzielle Notsituation anzunehmen ist, findet sich in dieser Entscheidung allerdings nicht. Ein Familieneinkommen von rund EUR 1.700,00 und Unterhaltspflicht für gesamt vier Kinder - wie im gegenständlichen Fall - scheint aber keine existenzielle Notsituation darzustellen.

Anders wird die Geburt eines behinderten Kindes und die daraus resultierende Unterhaltsbelastung qualifiziert, welche über den Basisunterhalt hinausgeht - "wrongful birth." Hier wird eine Ersatzpflicht für die Mehrausgaben aufgrund der Behinderung bejaht.

Ersatzfähige Schäden in diesem Zusammenhang stellen natürlich auch die Schmerzen der Geburt sowie die mit einem gesundheitlichen Risiko einhergehenden psychischen Belastungen für die Eltern dar.

Die Geburtsschmerzen sind hier selbstverständlich ersatzfähig, bei den psychischen Angstzuständen ist darauf zu verweisen, dass diese Kranheitswert erreichen müssen, um überhaupt einen Schaden darzustellen.

OGH 9 Ob 37/14b

OGH 6 Ob 101/06f

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Die Frage nach dem Schadenersatz nach der Geburt eines Kindes stellt sich dann, wenn entweder eine Behandlung zur Abwendung einer Schwangerschaft unternommen wurde und diese entweder nicht lege artis durchgeführt oder im Vorfeld nicht vollumfänglich aufgeklärt wurde, oder wenn eine falsche Auskunft bezüglich der Zeugungsfähigkeit erteilt wurde. Auch bei nicht ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchungen zur Abklärung etwaiger Beeinträchtigungen des Kindes und diesbezüglicher unterlassener/falscher Aufklärung kommt ein solcher Schadenersatz in Betracht.

Die wichtigste Unterscheidung in diesem Falle betrifft den Begriff des Schadens an sich. "Wrongful birth" - die ungewollte Geburt eines behinderten Kindes und "Wrongful conception" - die ungewollte Geburt eines gesunden Kindes.

Wie weit die Meinungen hier auseinander gehen, zeigt die uneinheitliche Auffassung verschiedener Staaten der europäischen Union. Während Spanien und Belgien auch eine Schadenersatzpflicht für den Unterhalt eines gesunden Kindes bejahen, wird dies in Frankreich, Italien, Schottland oder Dänemark abgelehnt. Hiebei steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Geburt eines gesunden Kindes und die damit einhergehenden Unterhaltsbelastungen einen Schaden im rechtlichen Sinne darstellen können.

In Österreich wird dies mE nach zu Recht abgelehnt, da es ethisch problematisch erscheint, die Existenz eines Menschen als "Schaden" im rechtlichen Sinne zu qualifizieren.

Allerdings gibt es natürlich Fälle, in denen die Geburt dieses Menschen für die Betroffenen zu so gravierenden Problemen führt, dass ein Schadenersatz möglich ist. In einer seiner jüngsten Entscheidungen wies der 9. Senat des obersten Gerichtshofes darauf hin, dass gewisse Schäden sehr wohl einerseits als Schäden zu qualifizieren und auch ersatzfähig seien. Hervorzuheben sind hier die Unterhaltsschäden für den Fall, dass die neu hinzugekommenen Unterhaltsleistungen die Betroffenen in eine existenzielle Notsituation geraten.

Eine Beschreibung in Zahlen, wann eine existenzielle Notsituation anzunehmen ist, findet sich in dieser Entscheidung allerdings nicht. Ein Familieneinkommen von rund EUR 1.700,00 und Unterhaltspflicht für gesamt vier Kinder - wie im gegenständlichen Fall - scheint aber keine existenzielle Notsituation darzustellen.

Anders wird die Geburt eines behinderten Kindes und die daraus resultierende Unterhaltsbelastung qualifiziert, welche über den Basisunterhalt hinausgeht - "wrongful birth." Hier wird eine Ersatzpflicht für die Mehrausgaben aufgrund der Behinderung bejaht.

Ersatzfähige Schäden in diesem Zusammenhang stellen natürlich auch die Schmerzen der Geburt sowie die mit einem gesundheitlichen Risiko einhergehenden psychischen Belastungen für die Eltern dar.

Die Geburtsschmerzen sind hier selbstverständlich ersatzfähig, bei den psychischen Angstzuständen ist darauf zu verweisen, dass diese Kranheitswert erreichen müssen, um überhaupt einen Schaden darzustellen.

OGH 9 Ob 37/14b

OGH 6 Ob 101/06f

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