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Österreich News! Prozessführung und Schiedsverfahren in den USA_USAG24, Inc

Geschrieben am Donnerstag, dem 13. Mai 2010 von Oesterreich-News-247.de

Österreich Frage
PR-Gateway: Amerikaner sind im Allgemeinen sehr prozessfreudig oder drohen zumindest damit, einen Prozess zu führen...

Prozessfreudigkeit;

Strategie

Amerikaner sind im Allgemeinen sehr prozessfreudig oder drohen zumindest damit, einen Prozess zu führen - weitaus häufiger als Österreiche. Es sind nicht nur US-Anwälte, die diese Neigung entwickeln, sondern auch (und insbesondere) amerikanische Geschäftsleute. Der allgemein übliche Ausdruck "sue the bastards" wurde vermutlich von einem US-Geschäftsmann und nicht von einem US-Anwalt geprägt.
Amerikanische Gesellschaften und Geschäftsleute verwenden oder die Drohung, Klage lzu erheben, häufig als strategisches Mittel, um von der anderen Seite ein gewisses Entgegenkommen zu erreichen - eine Vergleichszahlung, einen neuen Vertrag usw. Die überwiegenden Handelsstreitigkeiten werden nicht von Gerichten bzw. Schiedsgerichte entscheiden, sondern werden von den Parteien, nachdem eine Klage bei Gericht (oder Schiedsgericht) anhängig gemacht worden ist - oft nach bestimmten prozessrechtlichen Vorgängen - selbst beigelegt.

Ein Beispiel: Eine europaeische Firma verkauft Ware an einen amerikanischen Käufer oder erteilt eine Lizenz an einen amerikanischen Lizenznehmer. Ware bzw. Lizenz werden nicht bezahlt. Die europaeische Firma verklagt die U.S. Seite bei einem US-Gericht. In solch einem Fall wird der Arlwalt für den US-Gegner häufig mit kraftigen, bedrohlichen Gegenansprüchen ,antworten. Oft sind solche Gegenanspruche vollkommen überzogen und manchmal sogar völlig ungerechtfertigt. Dies ist eine Strategie, die dem Kläger so sehr Angst machen kann, dass er den Prozess aufgibt und/oder einen - meist ungünstigen - Vergleich akzeptiert. Dabei ist auch zu betonen, dass der Kläger oder Gegenkläger kein Geld beim Gericht einzuzahlen braucht. Im Gegenteil, in USA stellt man häufig uberhohte Ansprüche für enorme Beträge, und zwar einfach aus psychologischen Grunden, obwohl man genau weiß, dass die Chancen gering sind, so viel (wenn überhaupt etwas) zu gewinnen.
Nach unserer Erfahrung sind Nicht-US-Parteien gute Ziele für die von US-Gesellschaften angestrengten Rechtsstreite. Sie verstehen zuweilen weder das US-Milieu noch die amerikanische Mentalität, und sie unterschätzen die Möglichkeit und Gefahren eines Prozesses; sie sehen nicht die sehr wichtige Bedeutung von gut entworfenen und sorgfältig überlegten Verträgen, und sie schalten nicht ausreichend oder nicht früh genug ihre Anwälte ein, um das Risiko eines Prozesses zu verrnindern.

US-Prozess: in delr Regel teuer und zeitaufwändig Wirtschaftrechtliche Prozesse bei US-Gerichten sind in der Regel teuer and zeitaufwändig. In den meisten Fällen ist es keine schnelle Methode, um Streitigkeiten gleich welcher Art beizulegen.

Wenn keine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen worden ist, dass z.B. die Partei berechtigt ist, im Faile eines Obsiegens ihre US-Anwaltskosten zurückzufordern, wird es in den meisten Fällen unmöglich sein, diese wieder zu erlangen.

Die Rechtsanwalte beider Seiten können verschiedene Mittel ergreifen, um den Tag der endgültigen Entscheidung durch das US-Gericht hinauszuzögern. Ein gutes Beispiel ist die so genannte "discovery - Maßnahme". Wörtlich bedeutet "discovery" Entdeckung oder Enthüllung. In Europa ist es hauptsächlich der Richter, der die Beweismittel erstmals begutachtet. Hier legt in der Regel der Anwalt seine Beweismittel erst dem Gericht vor und erfährt von dort, welche schlagkräftigen Gegenargumente die Gegner besitzen. In US Zivilklagen ist es erlaubt, als präliminarische Stufe und ohne die Mitwirkung oder Beteiligung des Richters, dass jeder Anwalt nach Anfrage des Gegenanwaltes ihm bestimmte Enthüllung ("discovery") machen muss. Beispiele dieser discovery-Mittel sind:

- depositions (Zeugenaussagen unter Eid, manchmal in der Kanzlei des fordernden Anwaltes);

- document inspection requests (Dokumentuntersuchungsanträge - die Partei, die diesen Antrag) empfängt, muss dem Gegenanwalt Kopien der verlangten Unterlagen vorlegen. Die bestimmten Dokumentenanträge sind manchmal sehr umfangreich);

- interrogatories (schriftliche Fragenstellung - diese sind häufig lang, kompliziert und zeitaufwändig zu beantworten;

- notice to admit or deny (Antrag darauf, dass die Gegenseite bestimmte Angaben zugibt oder leugnet).
Dieses "discovery" kann wohl
o Anwaltkosten erhöhen und
o als Verzögerungstaktik benutzt werden.
Das passiert aber nicht immer. Manchmal werden die Anwälte keine "discovery"-Mittel oder diese nur in beschränkter Weise verwenden. Grundsätzlich sollte man aber davon ausgehen, dass eine oder gar beide Seiten eine relativ extensiven Gebrauch davon machen.

Manchmal ist es sehr schwierig, von einem US-Gericht Schadenersatzansprüche von unter 100.000 $ zu verfolgen, da die hohen Anwaltskosten dem im Allgemeinen entgegenstehen. Wenn die Parteien ein Schiedsverfahren vereinbart haben, dass solche Ansprüche (und andere) rnit einbezieht, sind die Chancen besser, dieses Problem zu überwinden.

Allgemeine Empfehlungen
Dem österreichischen Mandanten ist im Moment der Vertragsgestaltung zu empfehlen:

o soweit nur eben möglich, Prozessen vor den US-Gerichten vorzubeugen;

o Schiedsklauseln in Verträgen mil Amerikanern zu verfassen;

o die Verträge mit US-Parteien durch einen US-Anwalt entwerfen oder zumimdest prüfen zu lassen, der Erfahrung damit und mit der Vertretung europäischer Mandanten hat.

Ausnahmen

Es gibt Situationen, in denen ernsthaft überlegt werden sollte, ob in einem Vertrag nicht ein US-Gericht für bestimmte Streitigkeiten vereinbart werden sollte. Eine solche Situation wäre z.B. gegeben, wenn die österreichische Partei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ("trade secrets"), Patente oder andere intellektuelle Rechte an einen US-Partner oder im Rahmen eines Jointventure oder sonstigen Rechtsverhältnisses lizenziert bzw. zur Verfügung stellt. Eines der Hauptinteressen eines Lizenzgebers oder JV-Partners ist es zu verhindern, dass die US-Seite die Technologie unautorisiert gebraucht oder sie verrät. Wie in Österreich kann und wird häufig in einer solchen Situation schnell ein US-Gericht angerufen, um eine einstweilige Verfügung ("prelimary injunction") zu erwirken. Schiedsrichter sind dagegen in der Regel nicht in der Lage, in dieser Schnelle ausreichend Rechtsmittel zu gewähren.

Zuweilen können die Parteien vertraglich Schiedsklauseln mit Bestimmungen, die es der österreichischen Seite erlauben gerichtlich eine einstweilige Verfügung zu beantragen, kombinieren.
Die SchiedsklauseI; anwendbares Recht
Allgemeine Betrachtungen
Obwohl Schiedsklauseln/Schiedsverfahren ihre Vor- und Nachteile haben, sie sind gewöhnlich die beste Alternativen im Hinblick auf Transaktionen mit dem US-Markt.

In den USA ist die meist bekannte und verwandte Schiedsinstitution die American Arbitration Association ("AAA"), die ihren Sitz in New York City hat. Niederlassungen sind in vielen Städten der USA. Die AAAs International bzw. Commercial Arbitration Rules sind sehr oft vertraglich vereinbart.
Eine richtige und geeignete Schiedsklausel wird, wie bereits gesagt, normalerweise die beste Lösung für die ausländische Partei sein. Vom offensiven Standpunkt (Ansprüche des österreichischen Unternehmers gegen die US-Partei) wird ein US-Schiedsverfahren meist billiger und schnleller abgewickelt sein als eines bei den Gerichten. Dieses gilt auch oder insbesondere für kIeinere Geldforderungen. In einem US-Schiedsverfahren sind die "discovery" -Maßnahmen (verglichen mil Klagen in den US-Gerichten) sehr eingeschränkt. In defensiven Verfahren (die US Seite hat einen Anspruch gegen die österreichische Seite) sind Schiedsrichter häufig geneigt, kleinere Schadenersatzsummen zuzusprechen als es die US-Gerichte tun, insbesondere dann, wenn Geschworene (juries) beteiligt sind.

Die meisten US-Gesellschaften werden ein Schiedsverfahren in Österreich, anderswo in Europa oder irgendwo anders ausserhalb den USA nicht akzeptieren. Das gilt auch für Bestimmungen, nach denen das österreichische (oder sonstige ausländische) Recht anzuwenden ist. Sie werden zumeist nur einem Schiedsverfahren zustimmen, das nach den Regeln der AAA vor einern Schiedsgericht in den USA abgewickelt wird. Aus anderen Gründen ist eine "Europa-Schiedsklausel" normalerweise für den österreichischen Mandanten nicht günstig. Es wird teuer, schwierig und auch problematisch sein, amerikanische Recht vor europäischen Schiedsrichter zu beweisen. Obwohl ein in Europa ausgegebener Schiedsspruch normalerweise durch das New Yorker-Abkommen in USA vollstreckbar ist, ist nach meiner Erfahrung die ganze Abwicklung komplizierter und problematischer als bei der Vollstreckung eines US-Schiedspruches gegen einen Amerikaner.

Die Stadt, in der das Schiedsverfahrens (Verhandlung) stattfindet, muss nicht der Sitz der US-Partei sein. Vom Standpunkt der europaeischen Seite ist das normalerweise zu vermeiden. Sehr häufig wird New York.City (Sitz der AAA) von den Parteien vereinbart.
Varianten

Einige Besonderheiten sollten bei der Abfassung einer Schiedsklausel beachtet werden:

- Ist die österreichische Seite (als Lieferant, Lizenzgeber usw.) Kläger, sollte das Schiedsverfahren unter AAA-Regeln in einer bestimmten (genannten) US-Stadt durchgeführt werden; ist die US-Seite der Kläger, so sollte es in einer österreichischen (oder anderen europäischen) Stadt unter geeignet bezeichneten Schiedsregeln (z.B. ICC-Regeln) erfolgen. Diese Variante erlaubt der österreichischen Partei dort anzugreifen, wo der Gegner seinen Sitz hat, aber die Abwehr derAnsprüche erfolgt vor Ort. Die US-Seite wird sich mit einer solchen Form möglicherweise nicht anfreunden. Trotzdem könnte diese Variante als erster Vorschlag der österreichischen Seite herangezogen werden.

- Eine Klausel kann vereinbart werden, die nur der österreichischen Partei das Wahlrecht gibt, das vertraglich vorgeschriebene Schiedsverfahren zu erheben oder sich an ein US-Gericht zu wenden. In vielen US-Bundesstaaten ist eine solche Vorschrift rechtlich wirksam.

- In einem US-Joint Venture (z.B., zwischen einer österreichischen und einer US-Partei) wird oft die US-Seite darauf dringen, dass aile Auseinandersetzung durch ein in USA installiertes Schiedsgericht erledigt wird.
Es gibt natürlich viele andere Varianten bei Schiedsklauseln.
Andere Überlegungen bei Schiedsklauseln

- Wie viele Schiedsrichter sollen entscheiden - 1 oder 3? Wie sind die Kosten der Schiedsrichter und des Verfahrens an sich zu verteilen?
- Wer soll Schiedsrichter sein? Soll die Institution Schiedsrichter ernennen

Die folgenden Bestimmungen könnten im Einzelfall günstig für den österreichischen Mandanten seln:

- Eine Klausel, die festlegt, dass Ansprüche, die auf einer Verletzung von US-Arltitrustgesetzen beruhen, nicht in die Kompetenz des Schiedsrichters fallen. Das bringt den Vorteil, dass die US-Seite, die im Normalfall der Anspruchsteller bei solchen Antitrustansprüchen ist, diese separat vor einem US-Gericht erheben muss.

- Eine Klausel, dass jede Partei trotz der Schiedsklausel einstweiligen Rechtsschutz walhrnehmen kann, z.B. für eine einstweilige Verfügung durch ein US-Gericht.

- Eine Klausel, die festlegt, dass die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vor dem Schiedsspruch befugt sind, die andere Partei zu verlangen, Sicherheiten zu leisten (z.B. Bond, Bankgarantie), damit alle Forderungen aus dem Schiedsspruch dann befriedigt werden können.

- Eine Klausel, wonach die obsiegende Partei bei einem Schiedsverfahren ihre Anwaltskosten und die Kosten des Schiedsverfahrens von der unterliegenden Partei erstattet erhält.

- Eirle Klausel, die bestimmt, dass die US-Seite, wenn sie einen Produkthaftungsanspruch gegen die österreichische Seite geltend machen will, diesen nach der Schiedsklausel vor dem Schiedsgericht erleben muss. Wenn z.B. eine Person in den USA durch den Gebrauch eines Produktes oder eines Bestandteiles dieses Produktes verletzt oder getötet wird, das von der österreichischen Seite erzeugt oder geliefert worden ist, verklagt sie den US-Verkäufer bzw. Vertreter (Distributor, Agenten, Lizenznehmer usw. des österreichischen Unternehmens), aber nicht die österreichische Gesellschaft. Der US-Verkaufer bzw. Vertreter möchte dann natürlich den gegen ihn erhobenen Anspruch auf die österreichische Gesellschaft abwälzen. Wenn die Schiedsklausel korrekt entworfen wurde, kann der US-Verkäufer bzw. Vertreter die europaeischen Seite nicht in den Rechtsstreit hineinziehen, vielmehr hätte er in Schiedsverfahren gemäß der Schiedsklausel anstrengen müssen, um seinen Anspruch gegen den österreichischen Produzenten oder Lieferanten geltend zu machen.
Das letzte Wort: Erstklassige Verträge: Beste Waffe, bester Schutz
Wir können nicht genug betonen, dass in Verbindung mit US-Transaktionen erstklassige Verträge (US-amerikanische-Stil) eine der besten Versicherungspolicen jedes Mandanten sind.

www.usag24.com
www.usag24-group.com

Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
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MIchael Schmidt
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pr@usag24.com
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http://usag24.com



Amerikaner sind im Allgemeinen sehr prozessfreudig oder drohen zumindest damit, einen Prozess zu führen...

Prozessfreudigkeit;

Strategie

Amerikaner sind im Allgemeinen sehr prozessfreudig oder drohen zumindest damit, einen Prozess zu führen - weitaus häufiger als Österreiche. Es sind nicht nur US-Anwälte, die diese Neigung entwickeln, sondern auch (und insbesondere) amerikanische Geschäftsleute. Der allgemein übliche Ausdruck "sue the bastards" wurde vermutlich von einem US-Geschäftsmann und nicht von einem US-Anwalt geprägt.
Amerikanische Gesellschaften und Geschäftsleute verwenden oder die Drohung, Klage lzu erheben, häufig als strategisches Mittel, um von der anderen Seite ein gewisses Entgegenkommen zu erreichen - eine Vergleichszahlung, einen neuen Vertrag usw. Die überwiegenden Handelsstreitigkeiten werden nicht von Gerichten bzw. Schiedsgerichte entscheiden, sondern werden von den Parteien, nachdem eine Klage bei Gericht (oder Schiedsgericht) anhängig gemacht worden ist - oft nach bestimmten prozessrechtlichen Vorgängen - selbst beigelegt.

Ein Beispiel: Eine europaeische Firma verkauft Ware an einen amerikanischen Käufer oder erteilt eine Lizenz an einen amerikanischen Lizenznehmer. Ware bzw. Lizenz werden nicht bezahlt. Die europaeische Firma verklagt die U.S. Seite bei einem US-Gericht. In solch einem Fall wird der Arlwalt für den US-Gegner häufig mit kraftigen, bedrohlichen Gegenansprüchen ,antworten. Oft sind solche Gegenanspruche vollkommen überzogen und manchmal sogar völlig ungerechtfertigt. Dies ist eine Strategie, die dem Kläger so sehr Angst machen kann, dass er den Prozess aufgibt und/oder einen - meist ungünstigen - Vergleich akzeptiert. Dabei ist auch zu betonen, dass der Kläger oder Gegenkläger kein Geld beim Gericht einzuzahlen braucht. Im Gegenteil, in USA stellt man häufig uberhohte Ansprüche für enorme Beträge, und zwar einfach aus psychologischen Grunden, obwohl man genau weiß, dass die Chancen gering sind, so viel (wenn überhaupt etwas) zu gewinnen.
Nach unserer Erfahrung sind Nicht-US-Parteien gute Ziele für die von US-Gesellschaften angestrengten Rechtsstreite. Sie verstehen zuweilen weder das US-Milieu noch die amerikanische Mentalität, und sie unterschätzen die Möglichkeit und Gefahren eines Prozesses; sie sehen nicht die sehr wichtige Bedeutung von gut entworfenen und sorgfältig überlegten Verträgen, und sie schalten nicht ausreichend oder nicht früh genug ihre Anwälte ein, um das Risiko eines Prozesses zu verrnindern.

US-Prozess: in delr Regel teuer und zeitaufwändig Wirtschaftrechtliche Prozesse bei US-Gerichten sind in der Regel teuer and zeitaufwändig. In den meisten Fällen ist es keine schnelle Methode, um Streitigkeiten gleich welcher Art beizulegen.

Wenn keine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen worden ist, dass z.B. die Partei berechtigt ist, im Faile eines Obsiegens ihre US-Anwaltskosten zurückzufordern, wird es in den meisten Fällen unmöglich sein, diese wieder zu erlangen.

Die Rechtsanwalte beider Seiten können verschiedene Mittel ergreifen, um den Tag der endgültigen Entscheidung durch das US-Gericht hinauszuzögern. Ein gutes Beispiel ist die so genannte "discovery - Maßnahme". Wörtlich bedeutet "discovery" Entdeckung oder Enthüllung. In Europa ist es hauptsächlich der Richter, der die Beweismittel erstmals begutachtet. Hier legt in der Regel der Anwalt seine Beweismittel erst dem Gericht vor und erfährt von dort, welche schlagkräftigen Gegenargumente die Gegner besitzen. In US Zivilklagen ist es erlaubt, als präliminarische Stufe und ohne die Mitwirkung oder Beteiligung des Richters, dass jeder Anwalt nach Anfrage des Gegenanwaltes ihm bestimmte Enthüllung ("discovery") machen muss. Beispiele dieser discovery-Mittel sind:

- depositions (Zeugenaussagen unter Eid, manchmal in der Kanzlei des fordernden Anwaltes);

- document inspection requests (Dokumentuntersuchungsanträge - die Partei, die diesen Antrag) empfängt, muss dem Gegenanwalt Kopien der verlangten Unterlagen vorlegen. Die bestimmten Dokumentenanträge sind manchmal sehr umfangreich);

- interrogatories (schriftliche Fragenstellung - diese sind häufig lang, kompliziert und zeitaufwändig zu beantworten;

- notice to admit or deny (Antrag darauf, dass die Gegenseite bestimmte Angaben zugibt oder leugnet).
Dieses "discovery" kann wohl
o Anwaltkosten erhöhen und
o als Verzögerungstaktik benutzt werden.
Das passiert aber nicht immer. Manchmal werden die Anwälte keine "discovery"-Mittel oder diese nur in beschränkter Weise verwenden. Grundsätzlich sollte man aber davon ausgehen, dass eine oder gar beide Seiten eine relativ extensiven Gebrauch davon machen.

Manchmal ist es sehr schwierig, von einem US-Gericht Schadenersatzansprüche von unter 100.000 $ zu verfolgen, da die hohen Anwaltskosten dem im Allgemeinen entgegenstehen. Wenn die Parteien ein Schiedsverfahren vereinbart haben, dass solche Ansprüche (und andere) rnit einbezieht, sind die Chancen besser, dieses Problem zu überwinden.

Allgemeine Empfehlungen
Dem österreichischen Mandanten ist im Moment der Vertragsgestaltung zu empfehlen:

o soweit nur eben möglich, Prozessen vor den US-Gerichten vorzubeugen;

o Schiedsklauseln in Verträgen mil Amerikanern zu verfassen;

o die Verträge mit US-Parteien durch einen US-Anwalt entwerfen oder zumimdest prüfen zu lassen, der Erfahrung damit und mit der Vertretung europäischer Mandanten hat.

Ausnahmen

Es gibt Situationen, in denen ernsthaft überlegt werden sollte, ob in einem Vertrag nicht ein US-Gericht für bestimmte Streitigkeiten vereinbart werden sollte. Eine solche Situation wäre z.B. gegeben, wenn die österreichische Partei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ("trade secrets"), Patente oder andere intellektuelle Rechte an einen US-Partner oder im Rahmen eines Jointventure oder sonstigen Rechtsverhältnisses lizenziert bzw. zur Verfügung stellt. Eines der Hauptinteressen eines Lizenzgebers oder JV-Partners ist es zu verhindern, dass die US-Seite die Technologie unautorisiert gebraucht oder sie verrät. Wie in Österreich kann und wird häufig in einer solchen Situation schnell ein US-Gericht angerufen, um eine einstweilige Verfügung ("prelimary injunction") zu erwirken. Schiedsrichter sind dagegen in der Regel nicht in der Lage, in dieser Schnelle ausreichend Rechtsmittel zu gewähren.

Zuweilen können die Parteien vertraglich Schiedsklauseln mit Bestimmungen, die es der österreichischen Seite erlauben gerichtlich eine einstweilige Verfügung zu beantragen, kombinieren.
Die SchiedsklauseI; anwendbares Recht
Allgemeine Betrachtungen
Obwohl Schiedsklauseln/Schiedsverfahren ihre Vor- und Nachteile haben, sie sind gewöhnlich die beste Alternativen im Hinblick auf Transaktionen mit dem US-Markt.

In den USA ist die meist bekannte und verwandte Schiedsinstitution die American Arbitration Association ("AAA"), die ihren Sitz in New York City hat. Niederlassungen sind in vielen Städten der USA. Die AAAs International bzw. Commercial Arbitration Rules sind sehr oft vertraglich vereinbart.
Eine richtige und geeignete Schiedsklausel wird, wie bereits gesagt, normalerweise die beste Lösung für die ausländische Partei sein. Vom offensiven Standpunkt (Ansprüche des österreichischen Unternehmers gegen die US-Partei) wird ein US-Schiedsverfahren meist billiger und schnleller abgewickelt sein als eines bei den Gerichten. Dieses gilt auch oder insbesondere für kIeinere Geldforderungen. In einem US-Schiedsverfahren sind die "discovery" -Maßnahmen (verglichen mil Klagen in den US-Gerichten) sehr eingeschränkt. In defensiven Verfahren (die US Seite hat einen Anspruch gegen die österreichische Seite) sind Schiedsrichter häufig geneigt, kleinere Schadenersatzsummen zuzusprechen als es die US-Gerichte tun, insbesondere dann, wenn Geschworene (juries) beteiligt sind.

Die meisten US-Gesellschaften werden ein Schiedsverfahren in Österreich, anderswo in Europa oder irgendwo anders ausserhalb den USA nicht akzeptieren. Das gilt auch für Bestimmungen, nach denen das österreichische (oder sonstige ausländische) Recht anzuwenden ist. Sie werden zumeist nur einem Schiedsverfahren zustimmen, das nach den Regeln der AAA vor einern Schiedsgericht in den USA abgewickelt wird. Aus anderen Gründen ist eine "Europa-Schiedsklausel" normalerweise für den österreichischen Mandanten nicht günstig. Es wird teuer, schwierig und auch problematisch sein, amerikanische Recht vor europäischen Schiedsrichter zu beweisen. Obwohl ein in Europa ausgegebener Schiedsspruch normalerweise durch das New Yorker-Abkommen in USA vollstreckbar ist, ist nach meiner Erfahrung die ganze Abwicklung komplizierter und problematischer als bei der Vollstreckung eines US-Schiedspruches gegen einen Amerikaner.

Die Stadt, in der das Schiedsverfahrens (Verhandlung) stattfindet, muss nicht der Sitz der US-Partei sein. Vom Standpunkt der europaeischen Seite ist das normalerweise zu vermeiden. Sehr häufig wird New York.City (Sitz der AAA) von den Parteien vereinbart.
Varianten

Einige Besonderheiten sollten bei der Abfassung einer Schiedsklausel beachtet werden:

- Ist die österreichische Seite (als Lieferant, Lizenzgeber usw.) Kläger, sollte das Schiedsverfahren unter AAA-Regeln in einer bestimmten (genannten) US-Stadt durchgeführt werden; ist die US-Seite der Kläger, so sollte es in einer österreichischen (oder anderen europäischen) Stadt unter geeignet bezeichneten Schiedsregeln (z.B. ICC-Regeln) erfolgen. Diese Variante erlaubt der österreichischen Partei dort anzugreifen, wo der Gegner seinen Sitz hat, aber die Abwehr derAnsprüche erfolgt vor Ort. Die US-Seite wird sich mit einer solchen Form möglicherweise nicht anfreunden. Trotzdem könnte diese Variante als erster Vorschlag der österreichischen Seite herangezogen werden.

- Eine Klausel kann vereinbart werden, die nur der österreichischen Partei das Wahlrecht gibt, das vertraglich vorgeschriebene Schiedsverfahren zu erheben oder sich an ein US-Gericht zu wenden. In vielen US-Bundesstaaten ist eine solche Vorschrift rechtlich wirksam.

- In einem US-Joint Venture (z.B., zwischen einer österreichischen und einer US-Partei) wird oft die US-Seite darauf dringen, dass aile Auseinandersetzung durch ein in USA installiertes Schiedsgericht erledigt wird.
Es gibt natürlich viele andere Varianten bei Schiedsklauseln.
Andere Überlegungen bei Schiedsklauseln

- Wie viele Schiedsrichter sollen entscheiden - 1 oder 3? Wie sind die Kosten der Schiedsrichter und des Verfahrens an sich zu verteilen?
- Wer soll Schiedsrichter sein? Soll die Institution Schiedsrichter ernennen

Die folgenden Bestimmungen könnten im Einzelfall günstig für den österreichischen Mandanten seln:

- Eine Klausel, die festlegt, dass Ansprüche, die auf einer Verletzung von US-Arltitrustgesetzen beruhen, nicht in die Kompetenz des Schiedsrichters fallen. Das bringt den Vorteil, dass die US-Seite, die im Normalfall der Anspruchsteller bei solchen Antitrustansprüchen ist, diese separat vor einem US-Gericht erheben muss.

- Eine Klausel, dass jede Partei trotz der Schiedsklausel einstweiligen Rechtsschutz walhrnehmen kann, z.B. für eine einstweilige Verfügung durch ein US-Gericht.

- Eine Klausel, die festlegt, dass die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vor dem Schiedsspruch befugt sind, die andere Partei zu verlangen, Sicherheiten zu leisten (z.B. Bond, Bankgarantie), damit alle Forderungen aus dem Schiedsspruch dann befriedigt werden können.

- Eine Klausel, wonach die obsiegende Partei bei einem Schiedsverfahren ihre Anwaltskosten und die Kosten des Schiedsverfahrens von der unterliegenden Partei erstattet erhält.

- Eirle Klausel, die bestimmt, dass die US-Seite, wenn sie einen Produkthaftungsanspruch gegen die österreichische Seite geltend machen will, diesen nach der Schiedsklausel vor dem Schiedsgericht erleben muss. Wenn z.B. eine Person in den USA durch den Gebrauch eines Produktes oder eines Bestandteiles dieses Produktes verletzt oder getötet wird, das von der österreichischen Seite erzeugt oder geliefert worden ist, verklagt sie den US-Verkäufer bzw. Vertreter (Distributor, Agenten, Lizenznehmer usw. des österreichischen Unternehmens), aber nicht die österreichische Gesellschaft. Der US-Verkaufer bzw. Vertreter möchte dann natürlich den gegen ihn erhobenen Anspruch auf die österreichische Gesellschaft abwälzen. Wenn die Schiedsklausel korrekt entworfen wurde, kann der US-Verkäufer bzw. Vertreter die europaeischen Seite nicht in den Rechtsstreit hineinziehen, vielmehr hätte er in Schiedsverfahren gemäß der Schiedsklausel anstrengen müssen, um seinen Anspruch gegen den österreichischen Produzenten oder Lieferanten geltend zu machen.
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