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Österreich News! Soll ich wirklich eine Selbstanzeige einreichen?

Geschrieben am Freitag, dem 31. Oktober 2014 von Oesterreich-News-247.de

Österreich Infos
Freie-PM.de: Was ist zukünftig im Hinblick auf die strafbefreiende Selbstanzeige zu erwarten?

Durch den Fall Hoeneß wurde die mediale Debatte über die erst 2011 verschärften Regeln für die steuerliche Selbstanzeige und deren Voraussetzungen erneut angeheizt. Die Luft für Steuersünder wird immer dünner, da nun der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung der gesetzlichen Regeln beabsichtigt.

Dennoch sind die Kunden immer wieder erstaunt, wenn Sie Sie Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater zu den Einzelheiten der bestehenden Gefahren befragen. Wir, die Rechtsanwälte von BLTS in Regensburg, werden von unseren Mandanten immer wieder gefragt:

Soll ich wirklich eine Selbstanzeige einreichen?

Wie hoch ist das Risiko erwischt zu werden?

Soll ich nicht noch ein Jahr warten, damit ein weiterer Veranlagungszeitraum verjährt?

Muss ich nun 5 oder 10 Jahre nacherklären?

Nach der Auffassung unseres Gesetzgebers ist Steuerhinterziehung schon lange kein Kavaliersdelikt mehr und muss deshalb konsequent bekämpft werden. Auf immer mehr Wegen wird das ursprünglich in den europäischen Nachbarländern garantierte Bankgeheimnis aufgeweicht, um an die sensiblen Daten zu gelangen. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten einer Selbstanzeige eingeschränkt und die Sanktionen im Falle der Entdeckung verschärft.

1. Wenn unsere Mandanten zu einem Beratungsgespräch nach Regensburg kommen, erläutern wir Ihnen abstrakt die Gefahren, die Sie eingehen, wenn Sie sich dafür entscheiden keine Selbstanzeige einzureichen. Zum einen sind nun die Gruppenanfragen, nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Österreich zulässig. Dies bedeutet, dass über diese Anfragen die Finanzämter an die Kundendaten gelangen können. Eine zulässige und bereits angewandte Fragestellung lautet beispielsweise dahingehend, wer seit 01.01.2011 bei einem ausländischen Kreditinstitut sein Konto aufgelöst oder in einen Versicherungs-Deckmantel investiert hat. Aufgrund des Informationsabkommens sind die ausländischen Behörden verpflichtet, diese Anfragen zu beantworten.

2. Gleichzeitig besteht stets das Risiko durch eine Steuer-CD entdeckt zu werden. Insoweit haben die Gerichte bisweilen stets entschieden, dass die dadurch erlangten Daten ohne weiteres im Rahmen eins Strafverfahrens verwertet werden dürfen. Einige Mandanten von BLTS, vorwiegend mit Konten in der Schweiz, waren bereits entdeckt, bevor eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Zwar stand Ihnen sodann unser Strafverteidiger, Herr Rechtsanwalt Jörg Meyer, kompetent zur Seite. Allerdings geht es sodann nicht mehr um die Wirksamkeit der Selbstanzeige, sondern allein um die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe oder sogar einer Freiheitstrafe.

3. Aber damit nicht genug, auch der deutsche Gesetzgeber plant zum 01.01.2015 die Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige. So soll die Grenze, ab wann eine schwere Steuerhinterziehung vorliegt und eine Strafaufhebung durch eine Selbstanzeige nur mittels eines weiteren Strafzuschlages möglich ist, gesenkt werden. Derzeit liegt diese noch bei 50.000 ?. Geplant ist die Grenze auf 25.000 ? hinterzogene Steuer zu senken. Sodann soll gleichzeitig der Strafzuschlag erhöht werden. Bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 ? im Jahr soll ein Zuschlag von 10 % erhoben werden.(Derzeit liegt dieser bei 5 %). Bei einemv Hinterziehungsbetrag von 100.000 ? soll der Strafzuschlag 15 % und bei einem Hinterziehungsbetrag ab 1.000.000 ? sogar 20 % betragen.

Darüber hinaus soll die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Derzeit gilt für eine normale Steuerhinterziehung der Verjährungsrahmen von 5 Jahren. Nur in den oben benannten Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fällen (Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 ?) beträgt die Verjährungsfrist ausnahmsweise 10 Jahre. Damit einhergehend wird auch die steuerrechtliche Berichtigungspflicht auf stets 10 Jahre erstreckt. Zum einen muss der Steuerpflichtige sodann die umgehende Nachzahlung der Steuer zwingend für einen Zeitraum von 10 Jahren leisten, um eine Strafbefreiung erreichen zu können. Derzeit ist noch im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen eine Berichtigung von 5 Jahren ausreichend. (Lediglich eine steuerrechtliche Nachforderung ohne strafrechtliche Konsequenzen ist bereits von 10 Jahren möglich.) Zum anderen bezweckt diese Verlängerung der strafrechtlichen Ausdehnung, dass die oben erwähnten Zuschläge ebenfalls für 10 Jahre verlangt werden können. Auch die sofortige Entrichtung der Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr, welche derzeit zwar an das Finanzamt entrichtet werden müssen, soll zukünftig Wirksamkeitsvoraussetzung für die Selbstanzeige werden. Derzeit werden die Zinsen bei der Berechnung des steuerstrafrechtlichen Schadens und im Rahmen der strafrechtlichen Konsequenzen noch vollkommen ausgeblendet. Nicht zuletzt soll im Rahmen der Anmeldesteuern eine gesetzliche Klarstellung zur Abschaffung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen führen. Die Umsatzsteuer- und Lohnsteuernachschau soll eine Sperrwirkung für eine Selbstanzeige nach sich ziehen. Auch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten soll bereits die Möglichkeit einer Selbstanzeige ausschließen.

Im Ergebnis wird der Gesetzgeber alle vermeintlichen Lücken definitiv zum Nachteil der Steuerpflichtigen schließen, wodurch das Fenster für die Wirksamkeit der Selbstanzeige immer kleiner wird.

Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung im Hinblick auf die oben genannten Fragen zwingend empfehlen eine Selbstanzeige einzureichen, da das Risiko einer Entdeckung quasi täglich zunimmt. Der Rat von einzelnen Kollegen und Steuerberatern, dass dieses Problem aussitzbar wäre halten wir für mehr als unseriös. Es ist seit längerem keine Frage mehr, ob man entdeckt werden wird. Nach der Auffassung von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist es lediglich eine Frage der Zeit, wann man entdeckt wird.

Haben auch Sie solche Überlegungen?
Vereinbaren Sie doch einfach einen Besprechungstermin bei BLTS in Regensburg - gern auch anonym - und lassen Sie sich kompetent von unseren Rechtsanwälten beraten. Gern können Sie sich auch vorab auf unserer Homepage www.blts-rechtsanwaelte.de (http://www.blts-rechtsanwaelte.de) informieren.

Weitere Informationen zur Selbstanzeige und über BLTS Regensburg sind unter:

www.blts.eu (http://www.blts.eu)

und

http://de.slideshare.net/BLTSAnwaelte/

zu finden.
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Hauptsitz in Regensburg. Die Kanzlei der BLTS bearbeitet mit derzeit zwölf Rechtsanwälten Mandate in allen Bereichen des Unternehmensrechts. Durch die rechtsgebietsübergreifende Zusammenarbeit werden optimale Branchenlösungen erarbeitet. Der zunehmenden Belastung des Mittelstandes durch Regelungswut wirkt die Kanzlei durch präventive Maßnahmen und Compliance-Management entgegen. Speziell im Steuerstrafrecht bearbeitet die Kanzlei derzeit mehrere Hundert Selbstanzeigen von Kunden österreichischer, schweizer und luxemburger Banken.
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg
Christian Stahl
Kumpfmühler Str. 3
93047 Regensburg
stahl@blts.de
0941780390
http://www.blts.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Was ist zukünftig im Hinblick auf die strafbefreiende Selbstanzeige zu erwarten?

Durch den Fall Hoeneß wurde die mediale Debatte über die erst 2011 verschärften Regeln für die steuerliche Selbstanzeige und deren Voraussetzungen erneut angeheizt. Die Luft für Steuersünder wird immer dünner, da nun der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung der gesetzlichen Regeln beabsichtigt.

Dennoch sind die Kunden immer wieder erstaunt, wenn Sie Sie Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater zu den Einzelheiten der bestehenden Gefahren befragen. Wir, die Rechtsanwälte von BLTS in Regensburg, werden von unseren Mandanten immer wieder gefragt:

Soll ich wirklich eine Selbstanzeige einreichen?

Wie hoch ist das Risiko erwischt zu werden?

Soll ich nicht noch ein Jahr warten, damit ein weiterer Veranlagungszeitraum verjährt?

Muss ich nun 5 oder 10 Jahre nacherklären?

Nach der Auffassung unseres Gesetzgebers ist Steuerhinterziehung schon lange kein Kavaliersdelikt mehr und muss deshalb konsequent bekämpft werden. Auf immer mehr Wegen wird das ursprünglich in den europäischen Nachbarländern garantierte Bankgeheimnis aufgeweicht, um an die sensiblen Daten zu gelangen. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten einer Selbstanzeige eingeschränkt und die Sanktionen im Falle der Entdeckung verschärft.

1. Wenn unsere Mandanten zu einem Beratungsgespräch nach Regensburg kommen, erläutern wir Ihnen abstrakt die Gefahren, die Sie eingehen, wenn Sie sich dafür entscheiden keine Selbstanzeige einzureichen. Zum einen sind nun die Gruppenanfragen, nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Österreich zulässig. Dies bedeutet, dass über diese Anfragen die Finanzämter an die Kundendaten gelangen können. Eine zulässige und bereits angewandte Fragestellung lautet beispielsweise dahingehend, wer seit 01.01.2011 bei einem ausländischen Kreditinstitut sein Konto aufgelöst oder in einen Versicherungs-Deckmantel investiert hat. Aufgrund des Informationsabkommens sind die ausländischen Behörden verpflichtet, diese Anfragen zu beantworten.

2. Gleichzeitig besteht stets das Risiko durch eine Steuer-CD entdeckt zu werden. Insoweit haben die Gerichte bisweilen stets entschieden, dass die dadurch erlangten Daten ohne weiteres im Rahmen eins Strafverfahrens verwertet werden dürfen. Einige Mandanten von BLTS, vorwiegend mit Konten in der Schweiz, waren bereits entdeckt, bevor eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Zwar stand Ihnen sodann unser Strafverteidiger, Herr Rechtsanwalt Jörg Meyer, kompetent zur Seite. Allerdings geht es sodann nicht mehr um die Wirksamkeit der Selbstanzeige, sondern allein um die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe oder sogar einer Freiheitstrafe.

3. Aber damit nicht genug, auch der deutsche Gesetzgeber plant zum 01.01.2015 die Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige. So soll die Grenze, ab wann eine schwere Steuerhinterziehung vorliegt und eine Strafaufhebung durch eine Selbstanzeige nur mittels eines weiteren Strafzuschlages möglich ist, gesenkt werden. Derzeit liegt diese noch bei 50.000 ?. Geplant ist die Grenze auf 25.000 ? hinterzogene Steuer zu senken. Sodann soll gleichzeitig der Strafzuschlag erhöht werden. Bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 ? im Jahr soll ein Zuschlag von 10 % erhoben werden.(Derzeit liegt dieser bei 5 %). Bei einemv Hinterziehungsbetrag von 100.000 ? soll der Strafzuschlag 15 % und bei einem Hinterziehungsbetrag ab 1.000.000 ? sogar 20 % betragen.

Darüber hinaus soll die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Derzeit gilt für eine normale Steuerhinterziehung der Verjährungsrahmen von 5 Jahren. Nur in den oben benannten Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fällen (Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 ?) beträgt die Verjährungsfrist ausnahmsweise 10 Jahre. Damit einhergehend wird auch die steuerrechtliche Berichtigungspflicht auf stets 10 Jahre erstreckt. Zum einen muss der Steuerpflichtige sodann die umgehende Nachzahlung der Steuer zwingend für einen Zeitraum von 10 Jahren leisten, um eine Strafbefreiung erreichen zu können. Derzeit ist noch im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen eine Berichtigung von 5 Jahren ausreichend. (Lediglich eine steuerrechtliche Nachforderung ohne strafrechtliche Konsequenzen ist bereits von 10 Jahren möglich.) Zum anderen bezweckt diese Verlängerung der strafrechtlichen Ausdehnung, dass die oben erwähnten Zuschläge ebenfalls für 10 Jahre verlangt werden können. Auch die sofortige Entrichtung der Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr, welche derzeit zwar an das Finanzamt entrichtet werden müssen, soll zukünftig Wirksamkeitsvoraussetzung für die Selbstanzeige werden. Derzeit werden die Zinsen bei der Berechnung des steuerstrafrechtlichen Schadens und im Rahmen der strafrechtlichen Konsequenzen noch vollkommen ausgeblendet. Nicht zuletzt soll im Rahmen der Anmeldesteuern eine gesetzliche Klarstellung zur Abschaffung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen führen. Die Umsatzsteuer- und Lohnsteuernachschau soll eine Sperrwirkung für eine Selbstanzeige nach sich ziehen. Auch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten soll bereits die Möglichkeit einer Selbstanzeige ausschließen.

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